§ 1 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürNRSchutzG – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.