§ 30 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Duldung von Leitungen
§ 30 ThürNRG – Betretungsrecht
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass ihr Grundstück zwecks Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung auf einem anderen Grundstück betreten wird, dass über das Grundstück die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände gebracht werden und dass Erdaushub vorübergehend dort gelagert wird, wenn
- 1.das Vorhaben anders nicht, nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
- 2.die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 25 gelten entsprechend.