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§ 81 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 ThürLWO – Öffentliche Bekanntmachungen

Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch

  1. 1.
    das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger,
  2. 2.
    den Landeswahlleiter im Thüringer Staatsanzeiger,
  3. 3.
    die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
  4. 4.
    die Gemeinden in ortsüblicher Weise.