§ 81 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 ThürLWO – Öffentliche Bekanntmachungen
Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch
- 1.das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger,
- 2.den Landeswahlleiter im Thüringer Staatsanzeiger,
- 3.die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
- 4.die Gemeinden in ortsüblicher Weise.