§ 65 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung
§ 65 ThürLWG – Kosten
Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.