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§ 26 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 26 ThürLPlG – Übergangsbestimmungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden ist. Es findet weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Überwachung nach § 12, Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist.

(2) Sonstige Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 sind spätestens zwei Monate nach Beginn der Kommunalwahlperiode 2009 umzusetzen.