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§ 51 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürLMG – Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Die Landesmedienanstalt ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach § 105 der Landeshaushaltsordnung. Der Haushaltsplan der Landesmedienanstalt bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltsführung gewahrt sind.

(2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesmedienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesmedienanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen.

(3) Die Landesmedienanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.

(4) Der Haushaltsplan kann die Bildung von angemessenen Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan anzugeben.