§ 40 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt
§ 40 ThürLMG – Rechtsform und Organe
(1) Die Landesmedienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Die Versammlung der Landesmedienanstalt kann den Sitz durch Beschluss ändern.
(2) Die Landesmedienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesmedienanstalt sind
- 1.
die Versammlung und
- 2.
der Direktor.
(4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Insoweit wird dem Grundsatz der öffentlichen Bekanntmachung entsprochen. Im Einzelfall kann aus Kostengründen dabei auf eine vollständige Bekanntmachung der Texte im Internetangebot der Thüringer Landesmedienanstalt verwiesen werden.