§ 19 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 ThürLbVO – Laufbahnprüfung (1)
(1) Die Beamten haben am Ende des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn abzulegen. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.
(2) Für Beamte, die die Laufbahnprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(3) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).