§ 18 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 ThürLbVO – Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn (1)
Entsprechen die Leistungen des Beamten während des Vorbereitungsdienstes nicht den für seine Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber anzunehmen, dass er sich für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eignet, so kann er mit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden. Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).