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§ 18 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienste

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürLaufbG – Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des höheren Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des höheren Dienstes dauert in der Regel zwei Jahre. Er vermittelt die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes nach § 5 DRiG wird auch die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.