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§ 57 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 57 ThürKWO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals zur Vorbereitung und Durchführung der am 7. Juni 2009 stattfindenden kommunalen Wahlen Anwendung.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer Kommunalwahlordnung vom 3. Februar 1994 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2004 (GVBl. S. 435), außer Kraft. Diese Verordnung findet jedoch zur Vorbereitung und Durchführung der bis zum 7. Juni 2009 stattfindenden kommunalen Wahlen weiter Anwendung.