§ 51 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 51 ThürKWO – Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften führen die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung den Gemeinden obliegenden Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus. Satz 1 gilt für die erfüllende Gemeinde entsprechend; sie steht einer Verwaltungsgemeinschaft auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG gleich.