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§ 52 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Gemeindeordnung → Dritter Abschnitt – Verwaltungsgemeinschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürKO – Anzuwendende Vorschriften

(1) Für die Bekanntmachung und Verkündung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft gelten die Bestimmungen über die Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (§ 21) entsprechend.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen zu den Zweckverbänden des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.