§ 25 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Gemeindeorgane und Genieindebedienstete
§ 25 ThürKO – Fraktionen
Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.