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§ 47 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Aufsicht → 2. Abschnitt – Schlichtung von Streitigkeiten

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürKGG – Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten

  1. 1.

    über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,

  2. 2.

    zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,

  3. 3.

    der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis,

  4. 4.

    der Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt untereinander aus der Beteiligung an der Trägerschaft.

soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung oder in der Unternehmenssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.