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§ 57 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 57 ThürJAPO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 16. Februar 1993 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 1999 (GVBl. S. 261), außer Kraft.