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§ 5 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 5 ThürJAPO – Bestellung der örtlichen Prüfungsleiter

Der Präsident des Justizprüfungsamts kann an allen Prüfungsorten örtliche Prüfungsleiter bestellen. Zu örtlichen Prüfungsleitern werden Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt.