§ 92 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen
§ 92 ThürHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.