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§ 87 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 ThürHG – Forschungs-, Entwicklungs- und Praxissemester

Zur Vorbereitung und Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zur Entwicklung über das eigene Lehrgebiet hinaus relevanter innovativer Konzeptionen zur Gestaltung der Lehre und digitaler Lehrformate sowie für eine ihrer Fortbildung dienlichen praxisbezogenen Tätigkeit kann der Präsident Professoren für die Dauer von in der Regel einem Semester unter Berücksichtigung ihrer Leistungen von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen. Die Freistellung setzt insbesondere voraus, dass durch sie die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden sowie von wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Über die während der Freistellung erbrachten Leistungen ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten.