§ 77 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Dritter Abschnitt – Gasthörer und Frühstudierende
§ 77 ThürHG – Gasthörer
Interessierte können zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist.