§ 60 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Zweiter Abschnitt – Verleihung von Hochschulgraden
§ 60 ThürHG – Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse
Ein ausländischer Hochschulabschluss steht einem an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss gleich, wenn der Abschluss einem in Deutschland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen Hochschulabschluss gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird durch ein von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gefertigtes Gutachten nachgewiesen. § 59 bleibt unberührt.