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§ 58 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Zweiter Abschnitt – Verleihung von Hochschulgraden

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürHG – Inländische Hochschulgrade

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fachhochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.

(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.

(3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

(4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang nach § 61 Abs. 4 abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy" ("Ph. D."). In der Verleihungsurkunde sind die vollständige Gradbezeichnung und die Abkürzung aufzuführen. Grade nach Satz 1 können in Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden; die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph. D." und "Dr." ist nicht zulässig.

(5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.". Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn

  1. 1.

    mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,

  2. 2.

    beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und

  4. 4.

    die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.

(7) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn

  1. 1.

    der Inhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 8 Abs. 6 bei der der Verleihung zugrunde liegenden Hochschulprüfung, staatlichen oder kirchlichen Prüfung verstoßen hat,

  2. 2.

    sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat oder

  3. 3.

    sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat.

Die Verleihung eines Hochschulgrades ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird,

  2. 2.

    die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder

  3. 3.

    sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben.

(8) Hochschulgrade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen und geführt werden. Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.

(9) Eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Führung von Hochschulgrad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist untersagt. Wer einen Hochschulgrad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Sofern die Berechtigung nicht nachgewiesen werden kann, darf der Hochschulgrad, der Titel oder die Hochschultätigkeitsbezeichnung nicht geführt werden.