§ 45 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Übergeordnete Gremien, Landeswissenschaftskonferenz
§ 45 ThürHG – Landespräsidentenkonferenz
Die aus Leitern der Hochschulen gebildete Landespräsidentenkonferenz dient dem Zusammenwirken der Hochschulen, wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.