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§ 44 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Dritter Unterabschnitt – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürHG – Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem); abweichend davon wird die Forschungsbibliothek Gotha als wissenschaftliche Einrichtung betrieben. Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien nach Maßgabe der Bibliotheksordnung und machen sie im Rahmen der Benutzungsordnung öffentlich zugänglich. Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken. Die Hochschulbibliotheken arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Der Senat bestellt die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Beauftragten.

(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulorganen und -gremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.