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§ 43 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Dritter Unterabschnitt – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürHG – Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung

(1) An der Universität Erfurt und an der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird jeweils ein Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als wissenschaftliche Einrichtung gebildet, die jeweils weitere, an der Lehrerbildung beteiligte Hochschulen des Landes mit einbeziehen. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung hat im Zusammenwirken mit den Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Steuerung und Koordinierung der strukturellen, curricularen, fachbezogenen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung einschließlich des weiterbildenden Studiums in diesem Bereich sowie deren Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung,

  2. 2.

    Sicherstellung der engen Kooperation von Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern,

  3. 3.

    Förderung der Verbindung des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung,

  4. 4.

    Evaluation des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung,

  5. 5.

    Beratung der Studierenden im Bereich der Lehrerbildung,

  6. 6.

    Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien,

  7. 7.

    Beteiligung an Berufungsverfahren zur Besetzung von Hochschullehrerstellen mit Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung; die Einbeziehung von Mitgliedern des Zentrums für Lehrerbildung in die jeweiligen Berufungskommissionen regelt die Berufungsordnung,

  8. 8.

    Förderung der Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere der Schul-, Unterrichts- und Lehrerbildungsforschung sowie Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungseinheiten.

(2) Prüfungsordnungen und Studienordnungen einschließlich der Praktikumsordnungen für die schulpraktischen Studien für Studiengänge im Bereich der Lehrerbildung sind im Einvernehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung zu erlassen.

(3) Die Erziehungswissenschaften, die Fachdidaktiken und die Fachwissenschaften sollen im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gleichmäßig vertreten sein.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Mitwirkung, Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung regeln die Hochschulen durch Satzung.