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§ 26 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürHG – Grundsätze des Zusammenwirkens

(1) Die Mitglieder der Hochschule sorgen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in und zwischen den Organen und Gremien. Sie stellen sicher, dass die Hochschule und ihre Organe und Gremien die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können.

(2) Die zur Entscheidung berufenen Organe und Gremien der Hochschulen haben den an der Entscheidung beteiligten Organen und Gremien rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor ihrer Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; in unaufschiebbaren Angelegenheiten kann diese Frist verkürzt werden. Die Stellungnahmen sind zu würdigen und bei den jeweiligen Beschlüssen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Abweichungen von Stellungnahmen nach Satz 1 sind durch das zur Entscheidung berufene Organ oder Gremium zu dokumentieren.

(3) Soweit ein durch Rechtsbestimmung vorgesehenes Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, unternehmen die betroffenen Organe und Gremien einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung. In der Grundordnung sind für den Fall, dass auch in einer gemeinsamen Sitzung keine Einigung erzielt wird, weitere Verfahrensregelungen festzulegen. Dabei müssen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Hochschulmitglieder und die daraus abzuleitenden Mehrheitserfordernisse gewahrt bleiben.