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§ 22 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürHG – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.

(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Präsidenten ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder eines Organs oder Gremiums werden, soweit sie dem Organ oder Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen, mindestens jedoch zu 40 vom Hundert, berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlorgane und Wahlgremien soll auf paritätische Repräsentanz der Geschlechter geachtet werden. Die Mitglieder haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Organ oder Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten oder des Diversitätsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und in Selbstverwaltungsgremien nach § 40 haben sie in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen.

(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organen und Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsorganen und Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.

(7) Entscheidet ein Organ oder Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder dieses Organs oder Gremiums mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.

(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen nach § 21 Abs. 2 in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu schaffen.