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§ 139 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 ThürHG – Übergangsbestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Berufungsordnungen

Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen, Immatrikulationsordnungen sowie Berufungsordnungen sind spätestens bis zum 30. September 2019 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; soweit erforderlich sind dabei auch Übergangsvorschriften für ein bereits begonnenes Studium, Prüfungs-, Promotions-, Habilitations- oder Berufungsverfahren vorzusehen.