Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 138 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 ThürHG – Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten, Kanzler und Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums

(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten, Kanzler aller Hochschulen sowie Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums endet mit Ablauf ihrer derzeitigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend. Die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen finden bis zum 30. September 2019 weiter Anwendung. Soweit ein Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" führt, kann er diese Bezeichnung bis zum Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit weiter führen; Entsprechendes gilt für die Bezeichnung des Präsidiums als "Rektorat" und die Bezeichnung der Vizepräsidenten als "Prorektor".

(2) Für die Wahlen oder Bestellungen von Präsidenten, Vizepräsidenten, Kanzlern oder Mitgliedern des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums finden bis zum 30. September 2019 die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Kanzler, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, führen ihr Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fort; § 32 Abs. 2 bis 8 findet für sie keine Anwendung.