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§ 133 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 ThürHG – Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.