Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 126 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 ThürHG – Franchising, Niederlassungen auswärtiger Hochschulen

(1) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Hochschulstudiengänge mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung durchführen oder auf Hochschulabschlüsse vorbereiten (Franchising), wenn

  1. 1.

    nur Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen,

  2. 2.

    die Verantwortung und Kontrolle über die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes sowie über die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen durch die Kooperationshochschule gesichert ist und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Hochschulqualifikationen und Hochschulgrade auch dann verleihen darf, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung ganz oder zumindest teilweise in Thüringen erfolgt, und

  3. 3.

    das Studienangebot der Kooperationshochschule nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.

Der Betrieb der Bildungseinrichtung ist dem Ministerium mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Nachweise und eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Bildungseinrichtungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden, und haben über Namen, Rechtsform und Herkunftsstaat der kooperierenden Hochschule zu informieren.

(2) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und aus anderen Bundesländern gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. Die Träger von Niederlassungen nach Satz 1 müssen die Einrichtung der Niederlassung sowie die Einstellung, Ausweitung und wesentliche Änderung des Studienangebots dem Ministerium mindestens sechs Monate im Voraus anzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen.

(3) Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. Die Voraussetzungen nach § 122 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsvoraussetzungen für Niederlassungen nach Satz 2 sind mit dem Antrag auf Genehmigung und bei jeder Ausweitung oder wesentlichen Änderung des Studienangebots nachzuweisen. Die Genehmigung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen. Die Einstellung des Studienangebots ist dem Ministerium mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen.

(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 2 und 3 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

(5) Niederlassungen nach den Absätzen 2 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihres Trägers ihren Herkunftsstaat anzugeben. Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihren Bildungsangeboten teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren. Studierende an Niederlassungen nach den Absätzen 2 und 3 haben keinen Anspruch gegen das Land auf Beendigung ihres Studiums.

(6) Das Ministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach Absatz 3 untersagen, soweit diese ohne die erforderliche staatliche Anerkennung oder unter Verstoß auf die Hinweis- und Informationspflichten nach Absatz 5 oder ohne rechtzeitige oder vollständige Anzeige

  1. 1.

    Hochschulstudiengänge durchführt,

  2. 2.

    Hochschulprüfungen abnimmt oder

  3. 3.

    Akademische Grade verleiht.