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§ 117 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 ThürHG – Gremien der dezentralen Ebene

Unterhalb der zentralen Ebene werden an der Dualen Hochschule folgende Gremien gebildet:

  1. 1.

    Koordinierungskommissionen,

  2. 2.

    Studienkommissionen und

  3. 3.

    Kooperationsausschüsse.

Im Übrigen regelt die Grundordnung die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene nach den §§ 118 bis 120.