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§ 11 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Qualitätssicherung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.

    den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums und der Weiterbildung sowie die Zulassung zu und Durchführung von Prüfungen auch in elektronischer Form und elektronischer Kommunikation, zur Promotion oder Habilitation,

  2. 2.

    Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9,

  3. 3.

    die Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 Abs. 5,

  4. 4.

    die Hochschulentwicklungsplanung des Landes, die Rahmenvereinbarungen nach § 12 Abs. 1 mit den Hochschulen und die damit verbundenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

  5. 5.

    Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,

  6. 6.

    die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  7. 7.

    die Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags,

  8. 8.

    die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

  9. 9.

    den Betrieb von Forschungsinformationssystemen nach § 65 Abs. 3,

  10. 10.

    die Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 10 sowie

  11. 11.

    die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke.

(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, Studienbewerber und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 54 Abs. 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zur aufgabenbezogenen Verarbeitung zu übermitteln. Die Hochschule darf Daten, die ihr aus den nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 8 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.

(4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Art der zu verarbeitenden Daten und zum Kreis der betroffenen Personen, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung; in dieser kann auch vorgesehen werden, dass die Hochschulen ergänzende Festlegungen durch Satzung treffen können.

(5) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung, dienen.