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§ 109 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 ThürHG – Rechte des Gewährträgers

(1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten.

(2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers:

  1. 1.

    die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,

  2. 2.

    der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken oberhalb einer vom Gewährträger bestimmten Wertgrenze,

  3. 3.

    die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig hierfür festgelegten Grenzen überschritten werden,

  4. 4.

    der Erwerb und die Gründung von Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und

  5. 5.

    die Antragstellung auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger bis zum 31. August des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Billigung des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Gleichzeitig ergeht eine Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung eines etwaigen Bilanzverlustes.

(4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.

(5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger.