§ 79 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 79 ThürHeilBG – Anwendung von § 469 der Strafprozessordnung
Hat ein Kammermitglied durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete Anzeige die Durchführung von Ermittlungen veranlasst, so findet § 469 der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung.