§ 13 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Dritter Abschnitt – Gremien und Berichtspflicht
§ 13 ThürGleichG – Gremien
Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Gremien, für die durch Gesetz oder Satzung ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe soll auf paritätische Repräsentanz geachtet werden.