§ 30 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 ThürGleichG – Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.