§ 25 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 25 ThürGleichG – Bestellung
(1) Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.
(2) Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.