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§ 23 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ausgleich des Haushalts

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 ThürGemHV – Deckung von Fehlbeträgen

(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.

(3) Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2020 bis 2023 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.