§ 9 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 9 ThürEBV – Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren.