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§ 19 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Erster Unterabschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürDSG – Auftragsverarbeitung (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679)

(1) Sind auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar, ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes befolgt.

(2) Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten.