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§ 62 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Orden und Ehrenzeichen, Gnadensachen

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürDSG – Orden und Ehrenzeichen

Sofern personenbezogene Daten zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen verarbeitet werden, ist der Verantwortliche nicht zur Informations- und Auskunftserteilung nach den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den §§ 20 und 21 verpflichtet.