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§ 58 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Fünfter Unterabschnitt – Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürDSG – Datenübermittlung bei geeigneten Garantien (Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Liegt kein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 57 auch dann zulässig, wenn

  1. 1.

    in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

  2. 2.

    der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Verantwortliche hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.