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§ 49 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Dritter Unterabschnitt – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürDSG – Verarbeitung auf Weisung, Datengeheimnis (Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.