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§ 22 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürDSG – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)

Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des Artikels 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten insbesondere

  1. 1.

    wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,

  2. 2.

    Archivzwecke,

  3. 3.

    Aufsichts- und Kontrollzwecke oder

  4. 4.

    die Rechnungsprüfung.