§ 22 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 22 ThürDSG – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)
Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des Artikels 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten insbesondere
- 1.
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
- 2.
Archivzwecke,
- 3.
Aufsichts- und Kontrollzwecke oder
- 4.
die Rechnungsprüfung.