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§ 4 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürDG – Verweis

Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung eines Verweises zulässig; im Übrigen steht ein Verweis bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.