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Anlage 3 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 ThürBhV – Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln

(zu § 19 Abs. 1)

1
Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel

Lfd. Nr.Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
I. Inhalationen1)
1Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation6,70
2a)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer3,60
 b)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer5,70
3a)Radon-Inhalation im Stollen11,30
 b)Radon-Inhalation mittels Hauben13,80
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage -19,50
5Krankengymnastische Behandlung2)  3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten23,10
6Krankengymnastische Behandlung2)  5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer6,20
8Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer10,80
9a)Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30
 b)Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Personen) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer10,80
10Bewegungsübungen 2)7,70
11a)Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -23,60
 b)Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -11,80
12Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten22,50
13Chirogymnastik7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -14,40
14Erweiterte ambulante Physiotherapie10)  11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag81,90
15Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)12) je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten)35,00
16Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)5,20
17Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)6,70
III. Massagen
18Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)13,80
19Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7) 
 a)Teilbehandlung, mindestens 30 Minuten19,50
 b)Großbehandlung, mindestens 45 Minuten29,20
 c)Ganzbehandlung, mindestens 60 Minuten39,00
 d)Kompressionsbandagierung einer Extremität8)8,70
20Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -23,10
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
21Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -10,30
22a)Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
  -bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)11,80
  -bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 
   Teilpackung20,50
   Großpackung28,20
 b)Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -14,90
 c)Kaltpackung (Teilpackung) 
  -Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.7,70
  -Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid15,40
 d)Heublumensack, Peloidkompresse9,20
 e)Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz4,60
 f)Trockenpackung3,10
23a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,10
 b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss4,60
 c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,10
24a)An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -12,30
 b)An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -20,00
25a)Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -9,20
 b)Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -13,30
26Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -19,00
27a)Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -32,80
 b)Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -39,90
28Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
 a)Teilbad28,70
 b)Vollbad32,80
29Sole-Photo-Therapie 
 Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -32,80
30Medizinische Bäder mit Zusätzen 
 a)Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze6,70
 b)Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -13,30
 c)Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -18,50
 d)Weitere Zusätze, je Zusatz3,10
31Gashaltige Bäder 
 a)Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -19,50
 b)Gashaltiges Bad mit Zusatz- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -22,50
 c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -21,00
 d)Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -18,50
 e)Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat3,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 19 Abs. 1 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.
Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummer 30 Buchst. a bis c und Nummer 31 Buchst. b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.
V. Kälte- und Wärmebehandlung
32a)Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)9,80
 b)Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke6,70
33Eisteilbad9,80
34Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile5,70
VI. Elektrotherapie
35Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -6,20
36Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)6,20
37Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)6,20
38Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen11,80
39lontophorese6,20
40Zwei- oder Vierzellenbad11,30
41Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -22,00
VII. Lichttherapie
42Behandlung mit Ultraviolettlicht9) 
 a)als Einzelbehandlung3,10
 b)in einer Gruppe, je Teilnehmer2,60
43a)Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht3,10
 b)Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht5,20
44Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes6,20
45Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder8,70
VIII. Logopädie
46a)Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall31,70
 b)Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall49,60
 c)Ausführlicher Bericht11,80
47Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen 
 a)Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
 b)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50
 c)Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten52,20
48Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer 
 a)Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten14,90
 b)Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten17,40
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
49Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall31,70
50Einzelbehandlung 
 a)bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
 b)bei senosmotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50
 c)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten54,80
51Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
52Gruppenbehandlung 
 a)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer14,40
 b)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer28,70
X. Podologische Therapie13)
53Hornhautabtragung an beiden Füßen14,50
54Hornhautabtragung an einem Fuß8,70
55Nagelbearbeitung an beiden Füßen13,05
56Nagelbearbeitung an einem Fuß7,25
57Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)26,10
58Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)14,50
59Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch7,00
60Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nr. 59 abrechenbar); je Person3,50
XI. Sonstiges
61Ärztlich verordneter Hausbesuch9,20
62Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur anteilig je Patient beihilfefähig. 
1)

Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2)

Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3)

Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

4)

Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5)

Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6)

Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7)

Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.

8)

Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird.

9)

Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10)

Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11)

Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12)

Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13)

Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

2
Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für bestimmte Heilmittel

  1. 2.1

    Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)

  2. 2.1.1

    Die Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) nach lfd. Nr. 14 des Verzeichnisses unter Nummer 1 sind nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärzten, Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig:

    1. 1.

      Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

      1. a)

        frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      2. b)

        nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      3. c)

        instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik,

      4. d)

        lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

    2. 2.

      Operation am Skelettsystem

      1. a)

        posttraumatische Osteosynthesen,

      2. b)

        Osteotomien der großen Röhrenknochen,

    3. 3.

      Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

      1. a)

        Schulterprothesen,

      2. b)

        Knieendoprothesen,

      3. c)

        Hüftendoprothesen,

    4. 4.

      Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

      1. a)

        Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

      2. b)

        Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:

        1. aa)

          operativ versorgter Bankard-Läsion,

        2. bb)

          Rotatorenmanschettenruptur,

        3. cc)

          schwere Schultersteife (frozen sholder),

        4. dd)

          Impingement-Syndrom,

        5. ee)

          Schultergelenkluxation,

        6. ff)

          tendinosis calcarea,

        7. gg)

          periathritis humero-scapularis (PHS),

      3. c)

        Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

    5. 5.

      Amputationen.

  3. 2.1.2

    Eine Verlängerung der EAP erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder eines bei dieser Einrichtung beschäftigten Arztes reicht nicht aus.

  4. 2.1.3

    Nach Abschluss der EAP ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen. Die unter 2.1.4 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach lfd. Nr. 14 des Verzeichnisses unter Nummer 1 abgegolten.

  5. 2.1.4

    Die EAP umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

    1. a)

      krankengymnastische Einzeltherapie,

    2. b)

      physikalische Therapie nach Bedarf und

    3. c)

      medizinisches Aufbautraining

    sowie bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

    1. d)

      Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage,

    2. e)

      Isokinetik,

    3. f)

      Unterwassermassage.

  6. 2.2.

    Medizinisches Aufbautraining (MAT) / Medizinisches Trainingstherapie (MTT)

    Die Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule nach lfd.Nr. 15 des Verzeichnisses unter Nummer 1 sind beihilfefähig, wenn

    1. a)

      das MAT von Krankenhausärzten, Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

    2. b)

      Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung und

    3. c)

      Durchführung jeder einzelnen therapeutischen Sitzung unter ärztlicher Aufsicht; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

    Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

    Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten MAT entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

  7. 2.3

    Rehabilitationssport und Funktionstraining

    Die Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining, die als ergänzende Leistung im Sinne des § 43 SGB V nach der geltenden Rahmenvereinbarung vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2007 in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung erbracht werden, sind bis zu 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.

  8. 2.4

    Die Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.