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§ 39 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Leistungen in Pflegefällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 ThürBhV – Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen

Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach dem Fünften Abschnitt aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder der Antragsstellung auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.