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§ 74a ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Vierter Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 74a ThürBG – Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamte erleiden, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich ist. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 36 Thür- BeamtVG oder ein Unfallausgleich nach § 31 ThürBeamtVG gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann die Befugnis übertragen. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.