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§ 51 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürBG – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)

(1) Die Beamten bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 52 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 50 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.

    nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. 2.

    die Beamten in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. 3.

    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamten angehören, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. 4.

    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten beeinflussen kann,

  5. 5.

    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamten führen kann,

  6. 6.

    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet; dies gilt auch bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung. In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist bei der Anwendung des Satzes 4 der Umfang der verminderten Arbeitszeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; die Beamten haben die Aufnahme des Verfahrens entsprechend § 54 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.